Das Bundesnaturschutzgesetz

Zum Advent ein Handstrauß ©  W.Pagel 2015
Die Quarzsandfelsen der Buckschen Schweiz und kratzige Handsträuße im Rucksack, © W.Pagel, 2015

Weit getragen: diese Adventssträuße stammen von einer mehr als 30km langen Wanderung im renaturierten Bergbaugebiet der Lausitz. Die vielen, seitlich des Weges entnommenen und bereits welkenden Kiefern waren eindeutig weder Windschutz gegen Schneewehen noch als Winterfutter für Tiere gefällte Bäume wie sie manchmal in den Wäldern zu finden sind!

Ansonsten umfasst das Wandern im Wald nicht das Recht, sich dort Dinge anzueignen und diese mitzunehmen. Der Eigentümer hat das alleinige Verfügungs- und Aneignungsrecht in seinem Wald. Das gilt auch für das Mitnehmen von Schmuckreisig, Brennholz, Steinen, aber auch von Tierteilen wie Geweihen oder von Federn jagbarer Vögel. Zu letzteren zählt sogar der Eichelhäher.

Habichtfeder im Wald
Habichtfeder im Wald

Federn können ein Hinweis auf ein Nest oder einen Horst sein. Viele unterschiedliche Federn, also Brustgefieder zusammen mit Schwanzfedern oder Federn von Armschwingen sind der Hinweis auf eine Rupfung durch einen Raubvogel oder den Riss eines Raubtieres. Der Unterschied zwischen Riss (Biss) und Rupfung ist an den Kielenden zu erkennen.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestattet aber mit der so genannten Handstraußregelung Ausnahmen. Für den eigenen Bedarf können ein Blumenstrauß gepflückt, Beeren, Pilze und Kräuter in geringen Mengen und natürlich auch eine Feder gesammelt werden. Nicht beschädigt oder mitgenommen werden dürfen Pflanzen, die unter Naturschutz stehen.

Adonisröschen in der Priesterschlucht, Oderbruch bei Podelzig
Unter Naturschutz: Adonisröschen in der Priesterschlucht bei Podelzig / Oderbruch

Nicht erlaubt ist es, forstlich kultivierte Pflanzen, also Bäume, ihre Äste oder junge Setzlinge, mitzunehmen oder zu beschädigen.
Für das gewerbliche Sammeln von Walderzeugnissen muss eine Genehmigung der Naturschutzbehörden vorliegen.

 

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